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CH-BL
§ 147 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Bürgerkommission
Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Burgerkorporationen - Die Organisation der Bürgergemeinde - Behörden, Kontroll- und Hilfsorgane der Bürgergemeinde - Die übrigen Organe der Bürgergemeinde
§ 147 Gemeindegesetz, GemG · Bürgerkommission
1. Die Bürgergemeinden können eine Bürgerkommission bestellen. Für diese gelten sinngemäss die §§ 88 bis 90. Die Bürgerkommission kann sich auch aus den Gemeindebürgern und Gemeindebürgerinnen, die der Gemeindekommission angehören, zusammensetzen.