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§ 146 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Bürgergemeindepräsident bzw. Bürgergemeindepräsidentin

Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Burgerkorporationen - Die Organisation der Bürgergemeinde - Behörden, Kontroll- und Hilfsorgane der Bürgergemeinde - Bürgergemeindepräsidentin
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§ 146 Gemeindegesetz, GemG · Bürgergemeindepräsident bzw. Bürgergemeindepräsidentin

1. Vorsteher bzw. Vorsteherin der Bürgergemeinde ist der Bürgergemeindepräsident bzw. die Bürgergemeindepräsidentin.

2. Wo kein besonderer Bürgerrat besteht, werden die Aufgaben des Bürgergemeindepräsidenten bzw. der Bürgergemeindepräsidentin vom Gemeindepräsidenten bzw. von der Gemeindepräsidentin übernommen.

3. In Bezug auf die Aufgaben des Bürgergemeindepräsidiums ist § 86 Absätze 1 und 2 sinngemäss anwendbar.

4. Die Stellvertretung des Bürgergemeindepräsidenten bzw. der Bürgergemeindepräsidentin richtet sich nach § 87.

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