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§ 145 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Befugnisse und Aufgaben des Bürgerrates

Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Burgerkorporationen - Die Organisation der Bürgergemeinde - Behörden, Kontroll- und Hilfsorgane der Bürgergemeinde - Bürgergemeindepräsidentin
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§ 145 Gemeindegesetz, GemG · Befugnisse und Aufgaben des Bürgerrates

1. Hinsichtlich der Befugnisse und der Aufgaben des Bürgerrates gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Gemeinderat, soweit diese nicht besondere Aufgaben der Einwohnergemeinde zum Gegenstand haben und das Gesetz nicht Abweichungen vorsieht.

2. ...

3. Der Bürgerrat ist befugt, Bussen im Sinne der §§ 20 und 58 auszusprechen.

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