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CH-BL
§ 144 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Verwaltende und vollziehende Behörde
Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Burgerkorporationen - Die Organisation der Bürgergemeinde - Behörden, Kontroll- und Hilfsorgane der Bürgergemeinde - Bürgergemeindepräsidentin
§ 144 Gemeindegesetz, GemG · Verwaltende und vollziehende Behörde
1. Verwaltende und vollziehende Behörde der Bürgergemeinde ist der Bürgerrat.
2. Aufsichtsinstanz über den Bürgerrat ist der Regierungsrat.
3. Im Einverständnis mit der Einwohnergemeinde kann die Bürgergemeinde den Gemeinderat als verwaltende und vollziehende Behörde einsetzen.