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CH-BL
§ 142 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Wahlen der Bürgergemeinde
Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Burgerkorporationen - Die Organisation der Bürgergemeinde - Bürgergemeindeversammlung und Urnenabstimmung
§ 142 Gemeindegesetz, GemG · Wahlen der Bürgergemeinde
1. Der Bürgergemeindepräsident oder die Bürgergemeindepräsidentin, der Bürgerrat und die Bürgerkommission werden durch Stimmabgabe an der Urne gewählt.
2. In der Bürgergemeinde wird nur nach dem Majorzverfahren gewählt.
3. Im Übrigen sind für die von der Bürgergemeinde vorzunehmenden Wahlen die entsprechenden Bestimmungen über die Einwohnergemeinde sinngemäss anwendbar.