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§ 141 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Urnenabstimmung

Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Burgerkorporationen - Die Organisation der Bürgergemeinde - Bürgergemeindeversammlung und Urnenabstimmung
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§ 141 Gemeindegesetz, GemG · Urnenabstimmung

1. Für die Urnenabstimmung gelten die §§ 48 und 49 sinngemäss.

2. In den Fällen von § 49 Absatz 1 und § 54 Absatz 2 ist zur Berechnung der notwendigen Unterschriften die Anzahl der in der Heimatgemeinde wohnenden Stimmberechtigten massgebend.

3. Einbürgerungsbeschlüsse sind vom Referendum ausgenommen.

4. Die Einführung des Initiativrechts ist unzulässig.

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