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CH-BL
§ 138 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Erlass und Handhabung von Strafbestimmungen
Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Burgerkorporationen - Aufgaben und Befugnisse
§ 138 Gemeindegesetz, GemG · Erlass und Handhabung von Strafbestimmungen
1. Die Reglemente der Bürgergemeinde können Übertretungen ihrer Vorschriften unter Strafe stellen. Darin können Bussen bis CHF 1'000 angedroht werden.
2. Die Ahndung der Übertretungen obliegt dem Gemeinderat derjenigen Einwohnergemeinde, in deren Gebiet die Tat begangen worden ist. Hierbei sind die §§ 81 bis 83 anwendbar.