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§ 137 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Rechtsetzungsbefugnis

Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Burgerkorporationen - Aufgaben und Befugnisse
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§ 137 Gemeindegesetz, GemG · Rechtsetzungsbefugnis

1. Die Bürgergemeinde erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben und für ihre Organisation notwendigen und zweckdienlichen Reglemente.

2. Sie gibt sich eine Gemeindeordnung.

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