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§ 136 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Aufgaben

Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Burgerkorporationen - Aufgaben und Befugnisse
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§ 136 Gemeindegesetz, GemG · Aufgaben

1. Der Bürgergemeinde kommen insbesondere die folgenden Aufgaben zu

1. Sie erteilt das Gemeindebürgerrecht.

2. Sie fördert die Heimatverbundenheit und unterstützt kulturelle Bestrebungen.

3. Sie bewirtschaftet ihren Wald nach fachmännischen Grundsätzen.

4. Sie hält ihren Grundbesitz gegen angemessene Entschädigung für öffentliche Zwecke zur Verfügung.

5. Sie gibt sich im Rahmen der Gesetzgebung die zweckdienliche Organisation und bestellt die Behörden, die Kontroll- und die Hilfsorgane.

6. Sie führt den Gemeindehaushalt nach den Grundsätzen einer gesunden Finanzverwaltung.

2. Mit ihrem Einverständnis kann die Einwohnergemeinde mit der Ausführung der sich für die Bürgergemeinde ergebenden Verwaltungsarbeiten beauftragt werden.

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