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§ 135b Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Burgerkorporationen

Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Burgerkorporationen - Bestand
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§ 135b Gemeindegesetz, GemG · Burgerkorporationen

1. Im Verwaltungsbezirk Laufen können in den Gemeinden ohne Burgergemeinden die bestehenden Burgerschaften Burgerkorporationen bilden. Burgerkorporationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

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