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§ 135a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Burgergemeinden

Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Burgerkorporationen - Bestand
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§ 135a Gemeindegesetz, GemG · Burgergemeinden

1. Im Verwaltungsbezirk Laufen bestehen neben den Bürgergemeinden die Burgergemeinden Laufen-Stadt, Laufen-Vorstadt und Grellingen.

2. Sie haben die Befugnis, Bürger und Bürgerinnen des Ortes in das Burgerrecht aufzunehmen.

3. Im Falle der Auflösung einer Burgergemeinde geht ihr Eigentum in das Vermögen der Bürgergemeinde über. Besteht keine Bürgergemeinde, geht ihr Eigentum in das Vermögen der Einwohnergemeinde über.

4. Die Bestimmungen über die Bürgergemeinden gelten sinngemäss.

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