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§ 135 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Stimmberechtigung und Steuerpflicht

Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Burgerkorporationen - Bestand
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§ 135 Gemeindegesetz, GemG · Stimmberechtigung und Steuerpflicht

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2. Wird eine Bürgersteuer erhoben, so sind die im Kanton wohnhaften Bürger und Bürgerinnen steuerpflichtig, die ein steuerbares Einkommen oder Vermögen haben. Ausserhalb des Kantons wohnhafte Bürger und Bürgerinnen unterliegen der Bürgersteuer, wenn sie im Kanton Grundeigentum haben oder Inhaber bzw. Inhaberin oder Teilhaber bzw. Teilhaberin von Geschäftsniederlassungen sind.

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