§ 134a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Zusammenschluss
§ 134a Gemeindegesetz, GemG · Zusammenschluss
1. 2 oder mehrere Bürgergemeinden können sich durch Vertrag zu einer neuen Bürgergemeinde zusammenschliessen, sofern die Einwohnergemeinden, denen sie zugeordnet sind, sich zu einer neuen Einwohnergemeinde zusammenschliessen.
2. Auf den Zeitpunkt des Zusammenschlusses hin
a. enden die Amtsperioden der bisherigen Behörden und beginnen diejenigen der neuen Behörden für den Rest der laufenden Amtsperioden;
b. sind die Rechte und Pflichten aus bisherigem Zusammenwirken gemäss § 34 Absatz 1 aufgehoben;
c. gehen die übrigen bisherigen Rechte und Pflichten auf die neue Bürgergemeinde über.
3. Jede am Zusammenschluss beteiligte Bürgergemeinde einigt sich mit den Bürgergemeinden, mit denen sie gemäss § 34 Absatz 1 bisher zusammengewirkt hat, über die Nebenfolgen der Aufhebung gemäss Absatz 2 Buchstabe b (kurz: Nebenfolgenvertrag).
4. Kommt keine Einigung zustande, führt die zuständige Direktion ein Einigungsverfahren durch. Ist dieses erfolglos, regelt der Regierungsrat die Nebenfolgen. Sein Entscheid ist endgültig.