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CH-BL
§ 134 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Vereinigung mit der Einwohnergemeinde
Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Burgerkorporationen - Bestand
§ 134 Gemeindegesetz, GemG · Vereinigung mit der Einwohnergemeinde
1. Vereinigt sich eine Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde, so ist die Bürgergemeinde auf den Zeitpunkt der Vereinigung hin aufgelöst und ihr Vermögen sowie ihre übrigen Rechte und Pflichten gehen auf die Einwohnergemeinde über.
2. Die Vereinigung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.