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CH-BL
§ 133 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Zuordnung zu den Einwohnergemeinden
Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Burgerkorporationen - Bestand
§ 133 Gemeindegesetz, GemG · Zuordnung zu den Einwohnergemeinden
1. Jede Bürgergemeinde ist einer Einwohnergemeinde zugeordnet.
2. Im weiteren besteht die Bürgergemeinde Basel-Olsberg. Sie ist der Einwohnergemeinde Arisdorf zugeordnet, solange sie sich nicht mit einer anderen als der Bürgergemeinde Arisdorf zusammenschliesst.
3. Der Bürgergemeinde kommt keine Gebietshoheit zu.