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CH-BL
§ 132 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Anwendbarkeit der Bestimmungen über die ordentliche Gemeindeorganisation
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ausserordentliche Gemeindeorganisation
§ 132 Gemeindegesetz, GemG · Anwendbarkeit der Bestimmungen über die ordentliche Gemeindeorganisation
1. Bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation gelten für die Behörden und die Hilfsorgane der Einwohnergemeinde sinngemäss die Bestimmungen über die ordentliche Gemeindeorganisation, soweit sich aus dem Gesetz nicht Abweichungen ergeben.
2. Gemeinden mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation können keine Gemeindekommission bestellen.