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§ 131 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeindewahlen

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ausserordentliche Gemeindeorganisation
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§ 131 Gemeindegesetz, GemG · Gemeindewahlen

1. Der Einwohnerrat, der Gemeinderat und der Gemeindepräsident bzw. die Gemeindepräsidentin werden durch die Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählt.

2. Bei allen übrigen Wahlen bestimmt die Gemeindeordnung die Zuständigkeit.

3. Für das Wahlverfahren gelten die §§ 51 und 52. Der Einwohnerrat wird immer nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt.

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