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§ 130 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Disziplinarrecht

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ausserordentliche Gemeindeorganisation
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§ 130 Gemeindegesetz, GemG · Disziplinarrecht

1. Als Disziplinarmassnahme über seine Mitglieder steht dem Einwohnerrat als Gesamtbehörde der Verweis mit Protokolleintrag zu.

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