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§ 13 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Rücktritt vom Amt

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
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§ 13 Gemeindegesetz, GemG · Rücktritt vom Amt

1. Tritt ein Mitglied einer Behörde, welche nicht durch Urnenwahl bestellt wird, vor oder während der Amtsdauer zurück, so sorgt der Gemeinderat für geeignete Bekanntmachnung des Rücktritts und Durchführung einer allfälligen Ersatzwahl innert nützlicher Frist.

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