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§ 12a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Beginn der Amtsperioden

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
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§ 12a Gemeindegesetz, GemG · Beginn der Amtsperioden

1. Für die folgenden Behörden beginnen die Amtsperioden zu folgenden Zeitpunkten

a. * für die Gemeinderäte, die Gemeindepräsidien, die Gemeindeversammlungspräsidien, die Einwohnerräte und die Gemeindekommissionen am 1. Juli der Jahre 2004, 2008 usw.;

b. für die Schulräte am 1. August der Jahre 2004, 2008 usw.;

c. für die Sozialhilfebehörde am 1. Januar der Jahre 2005, 2009 usw.

2. Für die Behörden und Organe gemäss den §§ 95, 98, 101, 104 Absatz 1 und 106 beginnen die Amtsperioden am 1. Juli der Jahre 2004, 2008 usw.

3. Die Gemeinden können durch Reglement vorsehen, dass

a. die Amtsperioden aller oder einzelner der Behörden und Organe gemäss Absatz 2 am 1. Januar der Jahre 2005, 2009 usw. beginnen;

b. die Amtsperiode der einzelnen Sitze in der Rechnungsprüfungskommission zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnt.

4. Ist eine Behörde das Wahlorgan einer anderen Behörde, so nimmt sie deren Wahl in der Zusammensetzung gemäss derjenigen Amtsperiode vor, für die sie die Behörde wählt.

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