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§ 129 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Mitwirkung des Gemeinderates bei der Behandlung von Geschäften

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ausserordentliche Gemeindeorganisation
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§ 129 Gemeindegesetz, GemG · Mitwirkung des Gemeinderates bei der Behandlung von Geschäften

1. Dem Gemeinderat steht die Vorbereitung der in die Zuständigkeit des Einwohnerrates fallenden Geschäfte zu, soweit sich diese nicht auf die Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung oder auf interne Angelegenheiten des Einwohnerrates beziehen. Er stellt Antrag.

2. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Aufträge des Einwohnerrates, die sich auf die Vorbereitung von Geschäften beziehen, auszuführen und Fragen aus der Mitte des Rates über die Amtstätigkeit zu beantworten.

3. Als Gesamtbehörde steht einzig dem Gemeinderat das Recht zu, dem Einwohnerrat unmittelbar Anträge zu stellen.

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