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§ 128 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Anordnungen des Gemeinderates

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ausserordentliche Gemeindeorganisation
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§ 128 Gemeindegesetz, GemG · Anordnungen des Gemeinderates

1. Der Gemeinderat hat das Recht, den Einwohnerrat zu einer Sitzung einzuberufen, wenn Gefahr besteht, dass einzelne Geschäfte nicht rechtzeitig behandelt werden. In diesem Falle stellt der Gemeinderat auch das Geschäftsverzeichnis auf.

2. Der Gemeinderat kann auch im ordentlichen Einberufungsverfahren (§ 17 Absatz 1) Ergänzungen zum Geschäftsverzeichnis anbringen.

3. Die erstmalige Einberufung des neugewählten Einwohnerrates erfolgt durch den Gemeinderat.

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