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§ 127 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Teilnahme von anderen Behörden

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ausserordentliche Gemeindeorganisation
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§ 127 Gemeindegesetz, GemG · Teilnahme von anderen Behörden

1. Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen an den Sitzungen des Einwohnerrates von Amtes wegen teil. Sie haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.

2. Der Einwohnerrat kann zur Erläuterung bestimmter Geschäfte auch Mitglieder anderer Behörden der Einwohnergemeinde und mit Zustimmung des Gemeinderates Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiterinnen einladen. Behördemitglieder haben beratende Stimme.

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