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§ 126 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Weitere Kommissionen

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ausserordentliche Gemeindeorganisation
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§ 126 Gemeindegesetz, GemG · Weitere Kommissionen

1. Der Einwohnerrat kann für die Vorbereitung einzelner Geschäfte weitere Kommissionen bilden.

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