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§ 125 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommission

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ausserordentliche Gemeindeorganisation
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§ 125 Gemeindegesetz, GemG · Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommission

1. Der Einwohnerrat bestellt aus seiner Mitte als ständige Kommissionen eine Rechnungsprüfungskommission und eine Geschäftsprüfungskommission. Gemeindeangestellte mit Ausnahme der Lehrkräfte sind nicht wählbar.

1bis. Die Mitglieder der Behörden gemäss den §§ 91 - 95 dürfen der Rechnungsprüfungskommission oder der Geschäftsprüfungskommission nicht angehören.

2. Mit Bezug auf die Aufgaben und die Befugnisse der Rechnungsprüfungskommission und der Geschäftsprüfungskommission gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Kontrollorgane bei der ordentlichen Gemeindeorganisation.

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