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CH-BL
§ 124 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Einzelinitiative
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ausserordentliche Gemeindeorganisation
§ 124 Gemeindegesetz, GemG · Einzelinitiative
1. Jeder oder jede Stimmberechtigte kann ein Initiativbegehren im Sinne von § 122 stellen.
2. Der Einwohnerrat hat innert 1 Jahr zu erklären, ob er das Initiativbegehren für erheblich erachtet.
3. Das unerheblich erklärte Initiativbegehren ist nicht weiter zu behandeln.
4. Das erheblich erklärte Initiativbegehren ist gemäss § 123 zu behandeln. Im Falle von § 123 Absatz 2 ist das Begehren innert 1 Jahr seit der Erheblicherklärung der Urnenabstimmung zu unterstellen.