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§ 123 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Behandlung der Initiative

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ausserordentliche Gemeindeorganisation
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§ 123 Gemeindegesetz, GemG · Behandlung der Initiative

1. Formulierte und nichtformulierte Begehren unterliegen der Urnenabstimmung nicht, wenn ihnen der Einwohnerrat Folge gibt. Vorbehalten bleiben das obligatorische und das fakultative Referendum.

2. Begehren, die der Einwohnerrat in der Sache ablehnt, sind innert 1 Jahr seit Einreichung der Urnenabstimmung zu unterstellen. Der Einwohnerrat kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

3. Hat das Volk einem nichtformulierten Begehren Folge gegeben, so hat der Einwohnerrat innert 1 Jahr im Sinne des Begehrens zu beschliessen. Für diesen Beschluss bleiben das obligatorische und das fakultative Referendum vorbehalten.

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