§ 122 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Initiative
§ 122 Gemeindegesetz, GemG · Initiative
1. 10% der Stimmberechtigten können
a. das formulierte oder nichtformulierte Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gemeindeordnungs- oder von Gemeindereglementsbestimmungen stellen;
b. das nichtformulierte Begehren auf einen Beschluss des Einwohnerrates stellen, sofern der Gegenstand in dessen Zuständigkeit fällt und referendumsfähig ist.
2. Bei mehr als 5'000 Stimmberechtigten genügen 500 Unterschriften.
2bis. Die Gemeinden können durch die Gemeindeordnung den Prozentsatz gemäss Absatz 1 bis auf 3% herabsetzen.
3. Das formulierte Begehren enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag. Dieser unterliegt in Form und Inhalt unverändert der Beschlussfassung.
4. Mit dem nichtformulierten Begehren wird dem Einwohnerrat beantragt, im Sinne des Begehrens zu beschliessen.