§ 121 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Fakultatives Referendum
§ 121 Gemeindegesetz, GemG · Fakultatives Referendum
1. Ein Beschluss des Einwohnerrates wird der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies verlangt wird von
a. 1/3 der anwesenden Mitglieder des Einwohnerrates (Behördenreferendum);
b. 10% der Stimmberechtigten; bei mehr als 5'000 Stimmberechtigten genügen 500 Unterschriften.
1bis Das Begehren gemäss Absatz 1 Buchstabe a ist sofort zu beschliessen. Ein Widerruf des Beschlusses ist unzulässig.
2. Die Gemeinden können durch die Gemeindeordnung den Prozentsatz gemäss Absatz 1 Buchstabe b bis auf 3% herabsetzen.
3. Das Begehren gemäss Absatz 1 Buchstabe b ist innert 30 Tagen seit der Publikation einzureichen.
4. Vom Referendum sind ausgenommen
a. * Beschlüsse über Budget, Nachtragskredite zum Budget, Rechnung und Steuerfuss;
b. Wahlen;
c. Gemeindebegehren gemäss § 49 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
d. Beschlüsse, die sich aus der Oberaufsicht über die Verwaltung ergeben;
e. dringliche Beschlüsse, sofern mindestens 2/3 der anwesenden, jedenfalls aber die Hälfte sämtlicher Mitglieder des Einwohnerrates dem Referendumsausschluss zustimmen;
f. Ablehnungsbeschlüsse;
g. Verfahrensbeschlüsse (Protokollgenehmigung, Traktandenliste, Eintreten, Überweisung, Rückweisung, Kenntnisnahme, Erheblicherklärung und dgl.).