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§ 121 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Fakultatives Referendum

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ausserordentliche Gemeindeorganisation
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§ 121 Gemeindegesetz, GemG · Fakultatives Referendum

1. Ein Beschluss des Einwohnerrates wird der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies verlangt wird von

a. 1/3 der anwesenden Mitglieder des Einwohnerrates (Behördenreferendum);

b. 10% der Stimmberechtigten; bei mehr als 5'000 Stimmberechtigten genügen 500 Unterschriften.

1bis Das Begehren gemäss Absatz 1 Buchstabe a ist sofort zu beschliessen. Ein Widerruf des Beschlusses ist unzulässig.

2. Die Gemeinden können durch die Gemeindeordnung den Prozentsatz gemäss Absatz 1 Buchstabe b bis auf 3% herabsetzen.

3. Das Begehren gemäss Absatz 1 Buchstabe b ist innert 30 Tagen seit der Publikation einzureichen.

4. Vom Referendum sind ausgenommen

a. * Beschlüsse über Budget, Nachtragskredite zum Budget, Rechnung und Steuerfuss;

b. Wahlen;

c. Gemeindebegehren gemäss § 49 Absatz 1 der Kantonsverfassung;

d. Beschlüsse, die sich aus der Oberaufsicht über die Verwaltung ergeben;

e. dringliche Beschlüsse, sofern mindestens 2/3 der anwesenden, jedenfalls aber die Hälfte sämtlicher Mitglieder des Einwohnerrates dem Referendumsausschluss zustimmen;

f. Ablehnungsbeschlüsse;

g. Verfahrensbeschlüsse (Protokollgenehmigung, Traktandenliste, Eintreten, Überweisung, Rückweisung, Kenntnisnahme, Erheblicherklärung und dgl.).

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