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§ 120 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Obligatorisches Referendum

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ausserordentliche Gemeindeorganisation
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§ 120 Gemeindegesetz, GemG · Obligatorisches Referendum

1. Beschlüsse des Einwohnerrates unterliegen nach Massgabe von § 48 der Urnenabstimmung.

2. Die Gemeindeordnung kann weitere Beschlüsse des Einwohnerrates dem obligatorischen Referendum unterstellen. Ausgenommen sind diejenigen gemäss § 121 Absatz 4.

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