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§ 12 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Amtsdauer

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
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§ 12 Gemeindegesetz, GemG · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer der Gemeindebehörden beträgt 4 Jahre, sofern nicht durch gesetzliche Vorschrift etwas anderes bestimmt wird.

2. ...

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