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§ 118 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Abstimmungen und Wahlen

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ausserordentliche Gemeindeorganisation
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§ 118 Gemeindegesetz, GemG · Abstimmungen und Wahlen

1. Im Einzelfall kann namentliche Abstimmung beschlossen werden.

2. Wahlen sind in der Regel geheim. Das Geschäftsreglement kann offene Wahlen vorsehen.

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