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CH-BL
§ 118 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Abstimmungen und Wahlen
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ausserordentliche Gemeindeorganisation
§ 118 Gemeindegesetz, GemG · Abstimmungen und Wahlen
1. Im Einzelfall kann namentliche Abstimmung beschlossen werden.
2. Wahlen sind in der Regel geheim. Das Geschäftsreglement kann offene Wahlen vorsehen.