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§ 116 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Öffentlichkeit der Verhandlungen

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ausserordentliche Gemeindeorganisation
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§ 116 Gemeindegesetz, GemG · Öffentlichkeit der Verhandlungen

1. Die Verhandlungen des Einwohnerrates sind öffentlich.

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