Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 114 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Unvereinbarkeit

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ausserordentliche Gemeindeorganisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (235 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 114 Gemeindegesetz, GemG · Unvereinbarkeit

1. Wegen Unvereinbarkeit dürfen ausser den in § 9 genannten Personen die Mitglieder des Gemeinderates nicht dem Einwohnerrat angehören.

← § 113 Gemeindegesetz, GemG Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinden § 115 Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →