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CH-BL
§ 114 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Unvereinbarkeit
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ausserordentliche Gemeindeorganisation
§ 114 Gemeindegesetz, GemG · Unvereinbarkeit
1. Wegen Unvereinbarkeit dürfen ausser den in § 9 genannten Personen die Mitglieder des Gemeinderates nicht dem Einwohnerrat angehören.