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§ 113 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Einwohnerrat

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ausserordentliche Gemeindeorganisation
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§ 113 Gemeindegesetz, GemG · Einwohnerrat

1. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Einwohnerratsmitglieder.

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