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CPFGEMGLCo
CH-BL
§ 11 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Amtscharakter
Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
§ 11 Gemeindegesetz, GemG · Amtscharakter
1. Die Behördemitglieder sind im allgemeinen nebenamtlich tätig.
2. Der Gemeinde steht es indessen frei, für einzelne Posten das Vollamt einzuführen.