§ 109 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Aufgaben des Gemeindekassiers bzw. der Gemeindekassierin
§ 109 Gemeindegesetz, GemG · Aufgaben des Gemeindekassiers bzw. der Gemeindekassierin
1. Der Gemeindekassier bzw. die Gemeindekassierin besorgt im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften das Kassenwesen der Einwohnergemeinde. Er bzw. sie ist für den rechtzeitigen Eingang der der Einwohnergemeinde zustehenden Steuern und anderen Forderungen besorgt. Er bzw. sie ist überdies für die ordnungsgemässe Verwahrung der ihm bzw. ihr anvertrauten Barschaften und Wertpapiere verantwortlich.
2. Der Gemeindekassier bzw. die Gemeindekassierin ist Rechnungsführer bzw. Rechnungsführerin der Einwohnergemeinde.
3. Durch Vereinbarung mit der Bürgergemeinde und mit den Kirchgemeinden kann der Gemeindekassier bzw. die Gemeindekassiererin mit der Kassen- und Rechnungsführung dieser Körperschaften und ihrer Anstalten betraut werden.