Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 109 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Aufgaben des Gemeindekassiers bzw. der Gemeindekassierin

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Hilfsorgane - die Amtsstellen und das Personal der Einwohnergemeinde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (235 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 109 Gemeindegesetz, GemG · Aufgaben des Gemeindekassiers bzw. der Gemeindekassierin

1. Der Gemeindekassier bzw. die Gemeindekassierin besorgt im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften das Kassenwesen der Einwohnergemeinde. Er bzw. sie ist für den rechtzeitigen Eingang der der Einwohnergemeinde zustehenden Steuern und anderen Forderungen besorgt. Er bzw. sie ist überdies für die ordnungsgemässe Verwahrung der ihm bzw. ihr anvertrauten Barschaften und Wertpapiere verantwortlich.

2. Der Gemeindekassier bzw. die Gemeindekassierin ist Rechnungsführer bzw. Rechnungsführerin der Einwohnergemeinde.

3. Durch Vereinbarung mit der Bürgergemeinde und mit den Kirchgemeinden kann der Gemeindekassier bzw. die Gemeindekassiererin mit der Kassen- und Rechnungsführung dieser Körperschaften und ihrer Anstalten betraut werden.

← § 108 Gemeindegesetz, GemG Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinden § 112 Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →