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§ 108 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Aufgaben des Gemeindeschreibers bzw. der Gemeindeschreiberin

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Hilfsorgane - die Amtsstellen und das Personal der Einwohnergemeinde
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§ 108 Gemeindegesetz, GemG · Aufgaben des Gemeindeschreibers bzw. der Gemeindeschreiberin

1. Der Gemeindeschreiber bzw. die Gemeindeschreiberin ist Schriftführer bzw. Schriftführerin der Einwohnergemeinde. Er bzw. sie ist für die ordnungsgemässe Besorgung des Kanzleiwesens verantwortlich, soweit es nicht in den Geschäftskreis eines anderen Gemeindeamtes fällt.

2. Der Regierungsrat kann mit Bezug auf die Besorgung des Kanzleiwesens nähere Vorschriften erlassen.

3. Durch Vereinbarung mit der Bürgergemeinde kann der Gemeindeschreiber bzw. die Gemeindeschreiberin mit der Schriftführung für die Bürgergemeinde beauftragt werden.

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