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§ 107 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Verwaltungsorganisation

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Hilfsorgane - die Amtsstellen und das Personal der Einwohnergemeinde
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§ 107 Gemeindegesetz, GemG · Verwaltungsorganisation

1. Die Einwohnergemeinden geben sich ein Verwaltungs- und Organisationsreglement.

2. Jede Einwohnergemeinde wählt einen Gemeindeschreiber oder eine Gemeindeschreiberin und einen Gemeindekassier oder eine Gemeindekassierin. Die beiden Funktionen können in derjenigen des Gemeindeverwalters oder der Gemeindeverwalterin zusammengefasst werden.

3. ...

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