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§ 106 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Wahlbüros

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Hilfsorgane - Die kollegial zusammengesetzten Hilfsorgane
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§ 106 Gemeindegesetz, GemG · Wahlbüros

1. Für die Wahlbüros gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte.

2. ...

3. ...

4. Aufsichtsinstanz über die Wahlbüros sind die Gemeindepräsidien.

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