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CPFGEMGLCo
CH-BL
§ 106 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Wahlbüros
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Hilfsorgane - Die kollegial zusammengesetzten Hilfsorgane
§ 106 Gemeindegesetz, GemG · Wahlbüros
1. Für die Wahlbüros gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte.
2. ...
3. ...
4. Aufsichtsinstanz über die Wahlbüros sind die Gemeindepräsidien.