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CH-BL
§ 105 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Besondere Baukommissionen
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Hilfsorgane - Die kollegial zusammengesetzten Hilfsorgane
§ 105 Gemeindegesetz, GemG · Besondere Baukommissionen
1. Die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat kann für die Ausführung bestimmter Gemeindebauten Baukommissionen bestellen und diesen die Befugnis einräumen, über die bei der Projektgenehmigung noch nicht festgelegten Einzelheiten der Bauausführung zu entscheiden und die Unternehmer zu bestimmen, denen die Bauaufträge zu vergeben sind.
2. Mit Bezug auf die Aufsichtsinstanz gilt § 104 Absatz 3.