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§ 104 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Beratende Ausschüsse und Kommissionen

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Hilfsorgane - Die kollegial zusammengesetzten Hilfsorgane
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§ 104 Gemeindegesetz, GemG · Beratende Ausschüsse und Kommissionen

1. Durch Gemeindereglement können die Einwohnergemeinden für einzelne Verwaltungszweige ständige Ausschüsse oder Kommissionen mit ausschliesslich beratender Aufgabe einsetzen.

1bis. Die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat kann für besondere Aufgaben nichtständige, beratende Ausschüsse und Kommissionen einsetzen. Nach einer Dauer von 4 Jahren ist eine Neuwahl vorzunehmen.

2. ...

3. Aufsichtsinstanz über die beratenden Ausschüsse und Kommissionen ist der Gemeinderat, sofern nicht durch Gemeindereglement oder durch Gemeindeversammlungsbeschluss diese Aufgabe einer anderen Instanz zugewiesen wird.

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