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§ 103a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Zusammenlegung

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Die Kontrollorgane - Zusammengelegte Kontrollorgane
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§ 103a Gemeindegesetz, GemG · Zusammenlegung

1. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass

a. die Rechnungsprüfungskommission die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission wahrnimmt,

b. ein Ausschuss der Gemeindekommission die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission wahrnimmt,

c. ein Ausschuss der Gemeindekommission die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission wahrnimmt.

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