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CH-BL
§ 103 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Befugnisse
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Die Kontrollorgane - Die Geschäftsprüfungskommission
§ 103 Gemeindegesetz, GemG · Befugnisse
1. Die Geschäftsprüfungskommission kann in die Akten sämtlicher Organe und Verwaltungszweige Einsicht nehmen, soweit sie diese zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags benötigt. Soweit es zur Wahrung schutzwürdiger privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren unerlässlich ist, können die Organe und Verwaltungsstellen anstelle der Herausgabe von Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten.
1bis. Die Geschäftsprüfungskommission kann für komplexe Sachverhalte und Fragen aussenstehende Fachpersonen zuziehen.
2. Die Mitglieder der Organe und der Verwaltungsstellen sind verpflichtet, der Geschäftsprüfungskommission Auskunft zu erteilen.