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CPFGEMGLCo
CH-BL
§ 102a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Berichterstattung
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Die Kontrollorgane - Die Geschäftsprüfungskommission
§ 102a Gemeindegesetz, GemG · Berichterstattung
1. Die Geschäftsprüfungskommission erstattet der Gemeindeversammlung jeweils im 1. Halbjahr Bericht über ihre Feststellungen im vergangenen Jahr.
2. Sie erstattet bei Feststellung schwerer Pflichtverletzung der zuständigen Aufsichtsinstanz Bericht.