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§ 102a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Berichterstattung

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Die Kontrollorgane - Die Geschäftsprüfungskommission
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§ 102a Gemeindegesetz, GemG · Berichterstattung

1. Die Geschäftsprüfungskommission erstattet der Gemeindeversammlung jeweils im 1. Halbjahr Bericht über ihre Feststellungen im vergangenen Jahr.

2. Sie erstattet bei Feststellung schwerer Pflichtverletzung der zuständigen Aufsichtsinstanz Bericht.

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