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CH-BL
§ 101 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Organ
Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Die Kontrollorgane - Die Geschäftsprüfungskommission
§ 101 Gemeindegesetz, GemG · Organ
1. Die Einwohnergemeinde bestellt eine Geschäftsprüfungskommission.
2. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder sowie das Wahlorgan. Der Gemeinderat sowie die Behörden gemäss den §§ 91 bis 95 sind als Wahlorgan unzulässig.
3. Die Mitglieder des Gemeinderats sowie der Behörden gemäss den §§ 91 bis 95 dürfen der Geschäftsprüfungskommission nicht angehören.
4. Aufsichtsinstanz über die Geschäftsprüfungskommission ist der Regierungsrat.