Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 101 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Organ

Die Einwohnergemeinden - Die Organisation der Einwohnergemeinde - Die ordentliche Gemeindeorganisation - Die Kontrollorgane - Die Geschäftsprüfungskommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (235 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 101 Gemeindegesetz, GemG · Organ

1. Die Einwohnergemeinde bestellt eine Geschäftsprüfungskommission.

2. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder sowie das Wahlorgan. Der Gemeinderat sowie die Behörden gemäss den §§ 91 bis 95 sind als Wahlorgan unzulässig.

3. Die Mitglieder des Gemeinderats sowie der Behörden gemäss den §§ 91 bis 95 dürfen der Geschäftsprüfungskommission nicht angehören.

4. Aufsichtsinstanz über die Geschäftsprüfungskommission ist der Regierungsrat.

← § 100 Gemeindegesetz, GemG Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinden § 102 Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →