§ 100 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Befugnisse
§ 100 Gemeindegesetz, GemG · Befugnisse
1. Die Rechnungsprüfungskommission kann ein im Revisionswesen tätiges Unternehmen mit einzelnen Prüfungsarbeiten beauftragen.
2. Die Rechnungsprüfungskommission kann in die das Rechnungswesen betreffenden Akten sämtlicher Organe und Verwaltungszweige Einsicht nehmen, soweit sie diese zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags benötigt. Sie kann auch jederzeit und unangemeldet Zwischenprüfungen vornehmen. Dieselben Befugnisse stehen dem gemäss Absatz 1 beauftragten Revisionsunternehmen zu. Soweit es zur Wahrung schutzwürdiger privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren unerlässlich ist, können die Organe und Verwaltungsstellen anstelle der Herausgabe von Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten.
3. Die Mitglieder der Organe und der Verwaltungszweige sind verpflichtet, der Rechnungsprüfungskommission bzw. dem beauftragten Revisionsunternehmen jede sich auf die Rechnungslegung beziehende Auskunft zu erteilen.
4. Das Nähere über die Tätigkeit der Rechnungsprüfungskommission regelt der Regierungsrat.