180.14
CH-BL
§ 9 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen
§ 9 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen
1. Die Zivilrechtsabteilung 1 des Generalsekretariats der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion stellt die Daten von Einbürgerungen und Namensänderungen dem Kreiskommandanten zur Verfügung.
2. Das zivilstandsamtliche Meldewesen gemäss Bundesrecht und kantonalem Recht wird durch diese Verordnung nicht berührt.