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180.14 CH-BL

§ 9 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen

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§ 9 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen

1. Die Zivilrechtsabteilung 1 des Generalsekretariats der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion stellt die Daten von Einbürgerungen und Namensänderungen dem Kreiskommandanten zur Verfügung.

2. Das zivilstandsamtliche Meldewesen gemäss Bundesrecht und kantonalem Recht wird durch diese Verordnung nicht berührt.

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