Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180.14 CH-BL

§ 6 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen

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§ 6 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen

1. Die Steuerverwaltung Basel-Landschaft stellt zur Verfügung

a. den staatlichen Amtsstellen gemäss besonderem Verteilungsplan die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Mutationsmeldungen;

b. dem Kreiskommandanten die für das militärische Kontrollwesen notwendigen Daten;

c. dem kantonalen Kontrollführungsorgan die für den Zivilschutz notwendigen Daten.

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