180.14
CH-BL
§ 6 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen
§ 6 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen
1. Die Steuerverwaltung Basel-Landschaft stellt zur Verfügung
a. den staatlichen Amtsstellen gemäss besonderem Verteilungsplan die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Mutationsmeldungen;
b. dem Kreiskommandanten die für das militärische Kontrollwesen notwendigen Daten;
c. dem kantonalen Kontrollführungsorgan die für den Zivilschutz notwendigen Daten.