Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180.14 CH-BL

§ 5 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen

1. Die Steuerverwaltung stellt den Gemeinden im weiteren folgende Meldeformulare zur Verfügung

1. Bei Wegzug: Mitteilung an die neue Wohngemeinde des Kantons über Stimmberechtigung, Leumund, Steuerverhältnisse usw. (Vorwärtsmeldung),

2. bei Zuzug: Anfrage an die frühere, ausserkantonale Wohngemeinde über Stimmberechtigung, Leumund, Steuerverhältnisse usw.;

3. bei Zuzug: Anfrage an die Heimatgemeinde betr. Vorstrafen, Armengenössigkeit usw.,

4 * ...

2. Die Gemeinden sind verpflichtet, die angeführten Meldungen zu erstellen und an die in Frage kommenden Amtsstellen weiterzuleiten.

← § 4 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen Kanton Basel-Landschaft 180.14 § 6 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →