180.14
CH-BL
§ 5 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen
§ 5 Verordnung über das Mutations- und Meldewesen
1. Die Steuerverwaltung stellt den Gemeinden im weiteren folgende Meldeformulare zur Verfügung
1. Bei Wegzug: Mitteilung an die neue Wohngemeinde des Kantons über Stimmberechtigung, Leumund, Steuerverhältnisse usw. (Vorwärtsmeldung),
2. bei Zuzug: Anfrage an die frühere, ausserkantonale Wohngemeinde über Stimmberechtigung, Leumund, Steuerverhältnisse usw.;
3. bei Zuzug: Anfrage an die Heimatgemeinde betr. Vorstrafen, Armengenössigkeit usw.,
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2. Die Gemeinden sind verpflichtet, die angeführten Meldungen zu erstellen und an die in Frage kommenden Amtsstellen weiterzuleiten.